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Allgemeine Geschäftsbedingungen der BAKERY SOLUTION GmbH

1. Geltungsbereich, Abwehrklausel
1.1. Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.
1 BGB.
1.2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, deren Geltung wurde vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bzw. in Textform bestätigt. Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und die Ablehnung abweichender oder entgegenstehender Bedingungen gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
2. Vertragsschluss
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zum Vertragsschluss freibleibend.
2.2. Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Auftrag auf der Grundlage eine Angebotes des Auftragnehmers erteilt und der Auftragnehmer dieses Angebot annimmt.
2.3. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag auf elektronischem Weg, wird der Auftragnehmer den Zugang
des Auftrages unverzüglich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche
Annahme des Auftrages dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden
werden.
3. Leistungsumfang
3.1. Vertragsgegenstand ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten und Dienstleistungen, nicht hingegen ein bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg, ausgenommen hiervon sind die in Ziffer 7 dieser AGB`s genannten Leistungen, bei denen als Erfolg die Erstellung des jeweils vertraglich vereinbarten Werkes geschuldet ist.
3.2. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der zu erbringenden Tätigkeiten und Dienstleistungen sowie zu erstellenden Werke bedürfen der schriftlichen Vereinbarung bzw. der Vereinbarung inTextform.
3.3. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht, soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart ist.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung der Tätigkeiten und Leistungen sowie die zu erstellenden Werke notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorgelegt werden, ihm alle erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig mitgeteilt werden und dass er von allen Vorgängen und Umständen rechtzeitig und vollständig in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
4.2. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich bzw. in Textform zu bestätigen.
4.3. Sollten sich Umstände, die für der Leistungserbringung beachtlich sind, nach Abschluss der Leistungserbringung ändern, so berührt dies nicht den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers und nicht die Tatsache, dass die erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung vertragsgemäß war.
5. Verletzung von Mitwirkungspflichten
5.1. Bei seiner Leistungserbringung ist der Auftragnehmer davon abhängig, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt Geschieht dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann der Auftragnehmer – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – eine angemessene Anpassung des Zeitplanes und/oder der Vergütung verlangen.
5.2. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder erbringt er diese nur unvollständig oder nicht rechtzeitig, so hat der Auftragnehmer eine dadurch bedingte Nichtleistung oder nicht vertragsgemäße oder nicht rechtzeitige Leistungserbringung nicht zu vertreten.
6. Behördliche Genehmigungen
6.1. Schlägt der Auftragnehmer im Rahmen seiner Beratungstätigkeit eine bestimmte Maßnahme vor, so haftet er nicht für die Durchführbarkeit oder den wirtschaftlichen Erfolg dieser Maßnahme. Der Auftragnehmer übernimmt für von ihm unterbreitete Vorschläge keinerlei Garantien oder Zusicherungen.
6.2. Es steht im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers, dass sich Vorschläge des Auftragnehmers bei ihrer tatsächlichen Ausführung für die wirtschaftlichen Ziele und Wünsche des Auftraggebers eignen, der Auftraggeber allein trägt das unternehmerische Risiko.
6.3. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn dem Auftraggeber eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen, die für die Durchführung einer von dem Auftragnehmer vorgeschlagenen Maßnahme erforderlich sind, nicht erteilt werden. Die Nichterteilung einer solchen behördlichen Genehmigung berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages, die Vertragsgemäßheit der Leistungserbringung oder den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.
7. Zusätzliche Bedingungen bei werkvertraglichen Leistungen (Erstellung von Handbüchern, Analysen, Anleitungen, Formularen, Aktionskalendern)
7.1. Sind Leistungen mit werkvertraglichem Charakter Gegenstand des Vertrages (Erstellung von Handbüchern, Analysen, Anleitungen, Formularen, Aktionskalendern), so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt, soweit bei diesen Leistungen ein Mangel vorliegt.
7.2. Der Auftraggeber hat solche Mängel unverzüglich schriftlich oder in Textform gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.
7.3. Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nachbesserung oder Nachlieferung ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag bzw. vom mangelhaften Vertragsteil zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.4. Urheber der im Auftrag des Auftraggebers erstellten Handbücher, Analysen, Anleitungen, Formularen, Aktionskalendern ist und bleibt der Auftragnehmer. Änderungen, Kürzungen oder Weitergabe der im Auftrag des Auftraggebers erstellten Handbücher, Analysen, Anleitungen, Formularen, Aktionskalender an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers,
sofern sich diese Zustimmung nicht bereits aus dem Inhalt des Auftrages selbst ergibt.
8. Vergütung, Auslagen, Spesen
8.1. Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach den in dem Vertrag festgelegten Sätzen zuzüglich Umsatzsteuer.
8.2. Der Auftragnehmer erstellt über seine Vergütung Rechnungen, diese sind mit Rechnungszugang sofort und ohne Abzug fällig. Verzug tritt ein bei Mahnung nach Fälligkeit, jedenfalls aber 20 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung.
8.3. Endet der Vertrag vor seiner vollständigen Ausführung, so ist die bis zur Beendigung des Vertrages geleistete Tätigkeit des Auftragnehmers zu vergüten.
9. Vorschuss
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Aufnahme der vertraglich vereinbarten Tätigkeit einen angemessenen Vorschuss auf seine Vergütung zu verlangen.
10. Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers und Eigentumsvorbehalt
10.1 Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Unterlagen des Auftraggebers verweigern, bis er wegen seiner Vergütung befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, beispielsweise wegen unverhältnismäßiger Nachteile oder wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glaube verstoßen würde.
10.2 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftraggeber die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 Prozent übersteigt.
10.3 Soweit der Verkauf von Liefergegenständen (z. B. Öfen, Theken, Kühlschränke, Tiefkühlschränke, Ladenbaueinrichtungen oder Handbücher) Gegenstand des Vertrages ist, behält sich der Auftragnehmer das volle Eigentum an diesen Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung der Kaufpreissumme vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist der während des Eigentumsvorbehalts des Auftragnehmers dazu verpflichtet, die Liefergegenstände auf eigene Kosten zu versichern.
10.4 Ist der Auftraggeber mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise im Verzug, stellt er seine Zahlungen an den Auftragnehmer ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Auftraggeber nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
11. Einsatz von Personal
Die Vertragspartner benennen jeweils einen Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller Fragen, die sich im Verlaufe der Leistungserbringung ergeben. Der vom Auftraggeber benannte Ansprechpartner wird dem Auftragnehmer kurzfristig alle erforderlichen Informationen geben, Entscheidungen treffen oder sie herbeiführen. Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweils eingesetzten Mitarbeiter
verantwortlich.
12. Haftung
12.1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12.2. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12.3. Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Auftragnehmers auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.
13. Gesamthaftung
13.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter 12. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
13.2. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
14. Verschwiegenheit
14.1. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Rahmen des Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
14.2. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen des Vertrages anvertrauten personenund/oder geschäftsbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gemeinsamen geschäftlichen Beziehung zu verwenden.
14.3. Dies gilt nicht gegenüber im Sinne von § 15 AktG mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen.
15. Geschäftspartner
Der Auftragnehmer hat mit bestimmten Partnern (Geschäftspartnern) Vereinbarungen zur Vermarktung und/oder Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit der Auftragnehmer während der Leistungserbringung für den Auftraggeber diesen auf Produkte und/oder Dienstleistungen eines Geschäftpartners aufmerksam macht, handelt er nicht als Vertreter des Geschäftspartner oder in dessen Namen. Der Auftragnehmer ist daher weder für die Geschäftstätigkeiten des Geschäftspartners verantwortlich, noch für Zusagen oder Garantien, die dieser dem Auftraggeber gegenüber abgibt oder für Produkte oder Dienstleistungen, die der Geschäftspartner unter eigenem Namen und eigenen Verträgen anbietet.
16. Aufrechnung
16.1. Der Auftraggeber kann mit eigenen Ansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
16.2. Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Aufrechnung nur insoweit geltend machen, als seine Rechte auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen wie die Ansprüche des Auftragnehmers, gegenüber denen der Auftraggeber die Aufrechnung geltend macht.
17. Vertragsende
Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
18. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.
19. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich vorgeschrieben ist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, einen Rechtsstreit auch bei dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht anhängig zu machen.
20. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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