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Allgemeine Geschäftsbedingungen der BAKERY SOLUTION GmbH

1. Gel­tungs­be­reich, Abwehr­klau­sel
1.1. Sämt­li­che Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Sie gel­ten nur gegen­über Unter­neh­mern im Sin­ne von § 310 Abs.
1 BGB.
1.2. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers erkennt der Auf­trag­neh­mer nicht an, es sei denn, deren Gel­tung wur­de vom Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich schrift­lich bzw. in Text­form bestä­tigt. Die Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­neh­mers und die Ableh­nung abwei­chen­der oder ent­ge­gen­ste­hen­der Bedin­gun­gen gel­ten auch dann, wenn er in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers Leis­tun­gen für den Auf­trag­ge­ber vor­be­halt­los aus­führt.
2. Ver­trags­schluss
2.1. Die Ange­bo­te des Auf­trag­neh­mers sind bis zum Ver­trags­schluss frei­blei­bend.
2.2. Der Ver­trags­schluss kommt zustan­de, wenn der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer einen Auf­trag auf der Grund­la­ge eine Ange­bo­tes des Auf­trag­neh­mers erteilt und der Auf­trag­neh­mer die­ses Ange­bot annimmt.
2.3. Erteilt der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag auf elek­tro­ni­schem Weg, wird der Auf­trag­neh­mer den Zugang
des Auf­tra­ges unver­züg­lich bestä­ti­gen. Die­se Zugangs­be­stä­ti­gung stellt noch kei­ne ver­bind­li­che
Annah­me des Auf­tra­ges dar. Die Zugangs­be­stä­ti­gung kann mit der Annah­me­er­klä­rung ver­bun­den
wer­den.
3. Leis­tungs­um­fang
3.1. Ver­trags­ge­gen­stand ist die Erbrin­gung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Tätig­kei­ten und Dienst­leis­tun­gen, nicht hin­ge­gen ein bestimm­ter wirt­schaft­li­cher oder sons­ti­ger Erfolg, aus­ge­nom­men hier­von sind die in Zif­fer 7 die­ser AGB‘s genann­ten Leis­tun­gen, bei denen als Erfolg die Erstel­lung des jeweils ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Wer­kes geschul­det ist.
3.2. Ände­run­gen, Ergän­zun­gen oder Erwei­te­run­gen der zu erbrin­gen­den Tätig­kei­ten und Dienst­leis­tun­gen sowie zu erstel­len­den Wer­ke bedür­fen der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung bzw. der Ver­ein­ba­rung inText­form.
3.3. Garan­tien im Rechts­sin­ne erhält der Auf­trag­ge­ber nicht, soweit nicht aus­drück­lich schrift­lich oder in Text­form etwas ande­res ver­ein­bart ist.
4. Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers
4.1. Der Auf­trag­ge­ber hat dafür Sor­ge zu tra­gen, dass dem Auf­trag­neh­mer alle für die Aus­füh­rung der Tätig­kei­ten und Leis­tun­gen sowie die zu erstel­len­den Wer­ke not­wen­di­gen Unter­la­gen recht­zei­tig und voll­stän­dig vor­ge­legt wer­den, ihm alle erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen recht­zei­tig und voll­stän­dig mit­ge­teilt wer­den und dass er von allen Vor­gän­gen und Umstän­den recht­zei­tig und voll­stän­dig in Kennt­nis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unter­la­gen, Infor­ma­tio­nen, Vor­gän­ge und Umstän­de, die erst wäh­rend der Tätig­keit des Auf­trag­neh­mers bekannt wer­den.
4.2. Auf Ver­lan­gen des Auf­trag­neh­mers hat der Auf­trag­ge­ber die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der von ihm vor­ge­leg­ten Unter­la­gen sowie sei­ner Aus­künf­te und münd­li­chen Erklä­run­gen schrift­lich bzw. in Text­form zu bestä­ti­gen.
4.3. Soll­ten sich Umstän­de, die für der Leis­tungs­er­brin­gung beacht­lich sind, nach Abschluss der Leis­tungs­er­brin­gung ändern, so berührt dies nicht den Ver­gü­tungs­an­spruch des Auf­trag­neh­mers und nicht die Tat­sa­che, dass die erbrach­te Leis­tung zum Zeit­punkt der Ver­trags­er­fül­lung ver­trags­ge­mäß war.
5. Ver­let­zung von Mit­wir­kungs­pflich­ten
5.1. Bei sei­ner Leis­tungs­er­brin­gung ist der Auf­trag­neh­mer davon abhän­gig, dass der Auf­trag­ge­ber sei­ne Mit­wir­kungs­pflich­ten recht­zei­tig und voll­stän­dig erfüllt Geschieht dies nicht und ent­ste­hen dadurch Ver­zö­ge­run­gen und/oder Mehr­auf­wand, kann der Auf­trag­neh­mer – unbe­scha­det wei­ter­ge­hen­der gesetz­li­cher Rech­te – eine ange­mes­se­ne Anpas­sung des Zeit­pla­nes und/oder der Ver­gü­tung ver­lan­gen.
5.2. Unter­lässt der Auf­trag­ge­ber eine ihm oblie­gen­de Mit­wir­kung oder erbringt er die­se nur unvoll­stän­dig oder nicht recht­zei­tig, so hat der Auf­trag­neh­mer eine dadurch beding­te Nicht­leis­tung oder nicht ver­trags­ge­mä­ße oder nicht recht­zei­ti­ge Leis­tungs­er­brin­gung nicht zu ver­tre­ten.
6. Behörd­li­che Geneh­mi­gun­gen
6.1. Schlägt der Auf­trag­neh­mer im Rah­men sei­ner Bera­tungs­tä­tig­keit eine bestimm­te Maß­nah­me vor, so haf­tet er nicht für die Durch­führ­bar­keit oder den wirt­schaft­li­chen Erfolg die­ser Maß­nah­me. Der Auf­trag­neh­mer über­nimmt für von ihm unter­brei­te­te Vor­schlä­ge kei­ner­lei Garan­tien oder Zusi­che­run­gen.
6.2. Es steht im allei­ni­gen Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Auf­trag­ge­bers, dass sich Vor­schlä­ge des Auf­trag­neh­mers bei ihrer tat­säch­li­chen Aus­füh­rung für die wirt­schaft­li­chen Zie­le und Wün­sche des Auf­trag­ge­bers eig­nen, der Auf­trag­ge­ber allein trägt das unter­neh­me­ri­sche Risi­ko.
6.3. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nicht, wenn dem Auf­trag­ge­ber even­tu­ell erfor­der­li­che behörd­li­che Geneh­mi­gun­gen, die für die Durch­füh­rung einer von dem Auf­trag­neh­mer vor­ge­schla­ge­nen Maß­nah­me erfor­der­lich sind, nicht erteilt wer­den. Die Nicht­er­tei­lung einer sol­chen behörd­li­chen Geneh­mi­gung berührt nicht die Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges, die Ver­trags­ge­mäß­heit der Leis­tungs­er­brin­gung oder den Ver­gü­tungs­an­spruch des Auf­trag­neh­mers.
7. Zusätz­li­che Bedin­gun­gen bei werk­ver­trag­li­chen Leis­tun­gen (Erstel­lung von Hand­bü­chern, Ana­ly­sen, Anlei­tun­gen, For­mu­la­ren, Akti­onska­len­dern)
7.1. Sind Leis­tun­gen mit werk­ver­trag­li­chem Cha­rak­ter Gegen­stand des Ver­tra­ges (Erstel­lung von Hand­bü­chern, Ana­ly­sen, Anlei­tun­gen, For­mu­la­ren, Akti­onska­len­dern), so ist der Auf­trag­neh­mer nach sei­ner Wahl zunächst zur Nach­bes­se­rung oder Nach­lie­fe­rung berech­tigt, soweit bei die­sen Leis­tun­gen ein Man­gel vor­liegt.
7.2. Der Auf­trag­ge­ber hat sol­che Män­gel unver­züg­lich schrift­lich oder in Text­form gegen­über dem Auf­trag­neh­mer gel­tend zu machen.
7.3. Bei Fehl­schla­gen, Unzu­mut­bar­keit oder Ver­wei­ge­rung der Nach­bes­se­rung oder Nach­lie­fe­rung ist der Auf­trag­ge­ber nach sei­ner Wahl berech­tigt, vom Ver­trag bzw. vom man­gel­haf­ten Ver­trags­teil zurück­zu­tre­ten oder Min­de­rung zu ver­lan­gen. Bei nur gering­fü­gi­gen Män­geln steht dem Auf­trag­ge­ber jedoch kein Rück­tritts­recht zu.
7.4. Urhe­ber der im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers erstell­ten Hand­bü­cher, Ana­ly­sen, Anlei­tun­gen, For­mu­la­ren, Akti­onska­len­dern ist und bleibt der Auf­trag­neh­mer. Ände­run­gen, Kür­zun­gen oder Wei­ter­ga­be der im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers erstell­ten Hand­bü­cher, Ana­ly­sen, Anlei­tun­gen, For­mu­la­ren, Akti­onska­len­der an einen Drit­ten bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers,
sofern sich die­se Zustim­mung nicht bereits aus dem Inhalt des Auf­tra­ges selbst ergibt.
8. Ver­gü­tung, Aus­la­gen, Spe­sen
8.1. Die Ver­gü­tung des Auf­trag­neh­mers rich­tet sich nach den in dem Ver­trag fest­ge­leg­ten Sät­zen zuzüg­lich Umsatz­steu­er.
8.2. Der Auf­trag­neh­mer erstellt über sei­ne Ver­gü­tung Rech­nun­gen, die­se sind mit Rech­nungs­zu­gang sofort und ohne Abzug fäl­lig. Ver­zug tritt ein bei Mah­nung nach Fäl­lig­keit, jeden­falls aber 20 Tage nach Fäl­lig­keit und Zugang der Rech­nung oder einer gleich­wer­ti­gen Zah­lungs­auf­for­de­rung.
8.3. Endet der Ver­trag vor sei­ner voll­stän­di­gen Aus­füh­rung, so ist die bis zur Been­di­gung des Ver­tra­ges geleis­te­te Tätig­keit des Auf­trag­neh­mers zu ver­gü­ten.
9. Vor­schuss
Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, vor Auf­nah­me der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Tätig­keit einen ange­mes­se­nen Vor­schuss auf sei­ne Ver­gü­tung zu ver­lan­gen.
10. Zurück­be­hal­tungs­recht des Auf­trag­neh­mers und Eigen­tums­vor­be­halt
10.1 Der Auf­trag­neh­mer kann die Her­aus­ga­be sei­ner Arbeits­er­geb­nis­se und der Unter­la­gen des Auf­trag­ge­bers ver­wei­gern, bis er wegen sei­ner Ver­gü­tung befrie­digt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurück­be­hal­tung nach den Umstän­den, bei­spiels­wei­se wegen unver­hält­nis­mä­ßi­ger Nach­tei­le oder wegen ver­hält­nis­mä­ßi­ger Gering­fü­gig­keit der geschul­de­ten Beträ­ge, gegen Treu und Glau­be ver­sto­ßen wür­de.
10.2 Bis zur Erfül­lung aller For­de­run­gen (ein­schließ­lich sämt­li­cher Sal­do­for­de­run­gen aus Kon­to­kor­rent), die dem Auf­trag­neh­mer aus jedem Rechts­grund gegen den Auf­trag­ge­ber jetzt oder künf­tig zuste­hen, wer­den dem Auf­trag­ge­ber die fol­gen­den Sicher­hei­ten gewährt, die er auf Ver­lan­gen nach sei­ner Wahl frei­ge­ben wird, soweit der Wert die For­de­run­gen nach­hal­tig um mehr als 20 Pro­zent über­steigt.
10.3 Soweit der Ver­kauf von Lie­fer­ge­gen­stän­den (z. B. Öfen, The­ken, Kühl­schrän­ke, Tief­kühl­schrän­ke, Laden­bau­ein­rich­tun­gen oder Hand­bü­cher) Gegen­stand des Ver­tra­ges ist, behält sich der Auf­trag­neh­mer das vol­le Eigen­tum an die­sen Gegen­stän­den bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung der Kauf­preis­sum­me vor. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Lie­fer­ge­gen­stän­de pfleg­lich zu behan­deln.
Ins­be­son­de­re ist der wäh­rend des Eigen­tums­vor­be­halts des Auf­trag­neh­mers dazu ver­pflich­tet, die Lie­fer­ge­gen­stän­de auf eige­ne Kos­ten zu ver­si­chern.
10.4 Ist der Auf­trag­ge­ber mit einer oder meh­re­ren Zah­lun­gen ganz oder teil­wei­se im Ver­zug, stellt er sei­ne Zah­lun­gen an den Auf­trag­neh­mer ein oder ist über sein Ver­mö­gen die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens bean­tragt, darf der Auf­trag­ge­ber nicht mehr über die Vor­be­halts­wa­re ver­fü­gen. In die­sem Fall ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und die Vor­be­halts­wa­re her­aus­zu­ver­lan­gen.
11. Ein­satz von Per­so­nal
Die Ver­trags­part­ner benen­nen jeweils einen Ansprech­part­ner zur gegen­sei­ti­gen Abstim­mung und Klä­rung aller Fra­gen, die sich im Ver­lau­fe der Leis­tungs­er­brin­gung erge­ben. Der vom Auf­trag­ge­ber benann­te Ansprech­part­ner wird dem Auf­trag­neh­mer kurz­fris­tig alle erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen geben, Ent­schei­dun­gen tref­fen oder sie her­bei­füh­ren. Die Ver­trags­part­ner sind wäh­rend der Leis­tungs­er­brin­gung für die Aus­wahl, Beauf­sich­ti­gung, Steue­rung, Kon­trol­le und Ent­loh­nung ihrer jeweils ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ter
ver­ant­wort­lich.
12. Haf­tung
12.1. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, sofern der Auf­trag­ge­ber Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend macht, die auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit, ein­schließ­lich von Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit der Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Auf­trag­neh­mers beru­hen. Soweit dem Auf­trag­neh­mer kei­ne vor­sätz­li­che Ver­trags­ver­let­zung ange­las­tet wird, ist die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt.
12.2. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, sofern er schuld­haft eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht ver­letzt; in die­sem Fall ist aber die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt.
12.3. Soweit dem Auf­trag­ge­ber ein Anspruch auf Ersatz des Scha­dens statt der Leis­tung zusteht, ist die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers auf Ersatz des vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­dens begrenzt.
12.4. Die Haf­tung wegen schuld­haf­ter Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit sowie die Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz blei­ben von den vor­ste­hen­den Beschrän­kun­gen unbe­rührt.
13. Gesamt­haf­tung
13.1. Eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung auf Scha­dens­er­satz als unter 12. vor­ge­se­hen, ist – ohne Rück­sicht auf die Rechts­na­tur des gel­tend gemach­ten Anspruchs – aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Ver­schul­den bei Ver­trags­ab­schluss, wegen sons­ti­ger Pflicht­ver­let­zun­gen oder wegen delikt­i­scher Ansprü­che auf Ersatz von Sach­schä­den gemäß § 823 BGB.
13.2. Soweit die Scha­dens­er­satz­haf­tung gegen­über dem Auf­trag­neh­mer aus­ge­schlos­sen oder ein­ge­schränkt ist, gilt dies auch im Hin­blick auf die per­sön­li­che Scha­dens­er­satz­haf­tung der Ange­stell­ten, Arbeit­neh­mer, Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen des Auf­trag­neh­mers.
14. Ver­schwie­gen­heit
14.1. Bei­de Ver­trags­par­tei­en sind ver­pflich­tet, über alle Infor­ma­tio­nen, die ihnen im Zusam­men­hang mit ihrer Tätig­keit im Rah­men des Ver­tra­ges bekannt wer­den, Still­schwei­gen zu bewah­ren. Dies gilt auch nach Been­di­gung des Ver­tra­ges.
14.2. Bei­de Ver­trags­par­tei­en sind ver­pflich­tet, die ihnen im Rah­men des Ver­tra­ges anver­trau­ten personenund/oder geschäfts­be­zo­ge­ne Daten aus­schließ­lich im Rah­men der gemein­sa­men geschäft­li­chen Bezie­hung zu ver­wen­den.
14.3. Dies gilt nicht gegen­über im Sin­ne von § 15 AktG mit dem Auf­trag­neh­mer ver­bun­de­nen Unter­neh­men.
15. Geschäfts­part­ner
Der Auf­trag­neh­mer hat mit bestimm­ten Part­nern (Geschäfts­part­nern) Ver­ein­ba­run­gen zur Ver­mark­tung und/oder Unter­stüt­zung ihrer Pro­duk­te und Leis­tun­gen geschlos­sen. Soweit der Auf­trag­neh­mer wäh­rend der Leis­tungs­er­brin­gung für den Auf­trag­ge­ber die­sen auf Pro­duk­te und/oder Dienst­leis­tun­gen eines Geschäft­part­ners auf­merk­sam macht, han­delt er nicht als Ver­tre­ter des Geschäfts­part­ner oder in des­sen Namen. Der Auf­trag­neh­mer ist daher weder für die Geschäfts­tä­tig­kei­ten des Geschäfts­part­ners ver­ant­wort­lich, noch für Zusa­gen oder Garan­tien, die die­ser dem Auf­trag­ge­ber gegen­über abgibt oder für Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen, die der Geschäfts­part­ner unter eige­nem Namen und eige­nen Ver­trä­gen anbie­tet.
16. Auf­rech­nung
16.1. Der Auf­trag­ge­ber kann mit eige­nen Ansprü­chen nur dann auf­rech­nen, wenn die­se Ansprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.
16.2. Der Auf­trag­ge­ber kann dar­über hin­aus die Auf­rech­nung nur inso­weit gel­tend machen, als sei­ne Rech­te auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beru­hen wie die Ansprü­che des Auf­trag­neh­mers, gegen­über denen der Auf­trag­ge­ber die Auf­rech­nung gel­tend macht.
17. Ver­trags­en­de
Der Ver­trag endet durch Erfül­lung der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen, durch Ablauf der ver­ein­bar­ten Lauf­zeit oder durch Kün­di­gung. Der Ver­trag endet nicht durch den Tod, durch den Ein­tritt der Geschäfts­un­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers oder im Fal­le einer Gesell­schaft durch deren Auf­lö­sung.
18. Erfül­lungs­ort
Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ist der Sitz des Auf­trag­neh­mers.
19. Gerichts­stand
Der Gerichts­stand ist der Sitz des Auf­trag­neh­mers, soweit nicht ein aus­schließ­li­cher Gerichts­stand gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist. Das­sel­be gilt, wenn der Auf­trag­ge­ber kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land hat. Der Auf­trag­neh­mer ist jedoch berech­tigt, einen Rechts­streit auch bei dem für den Sitz des Auf­trag­ge­bers zustän­di­gen Gericht anhän­gig zu machen.
20. Sal­va­to­ri­sche Klau­sel
Soll­ten ein­zel­ne Klau­seln die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein, so wird hier­durch die Gül­tig­keit der übri­gen Klau­seln nicht berührt. Die ganz oder teil­wei­se unwirk­sa­me Rege­lung soll durch eine Rege­lung ersetzt wer­den, deren wirt­schaft­li­cher Erfolg dem der unwirk­sa­men mög­lichst nahe kommt.

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